Das Amtsgebäude in BarmstedtEin roter Trecker pflügt ein Feld und wird dabei von Möwen umkreistMehrere Kühe stehen auf einer WeideBäume stehen in einer Reihe neben einem kleinen Bach, der Bilsbek heißt

Winterdienst und Straßenreinigung – heute schon geschippt?

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

 

aufgrund der Wetterlage erreichten mich einige Anrufe und auch E-Mails mit Fragen und Hinweisen. Vielen Dank dafür! Aufgrund der Fragen wurde mir deutlich, dass vermutlich nicht jedem die geltenden Regelungen bekannt sind, daher stelle ich diese hier einmal zusammen.

 

Vorweg möchte ich jedoch feststellen, dass sich sehr viele sehr ordentlich um die Gehwege vor ihrem Grundstück kümmern. Leider jedoch nicht alle. Den ersteren danke ich für ihren Einsatz und die zuletzt genannten möchte ich dringlich auffordern, ihrer Reinigungspflicht nachzukommen. 

Private Räumpflicht auf Geh- und Radwegen

Neben der gesetzlich geregelten Räumpflicht greift hier zusätzlich die Satzung der Gemeinde Hemdingen, die „Straßenreinigungssatzung (Stand: 09.12.2020)“. Diese regelt, dass die Reinigungspflicht dem jeweiligen Eigentümer auferlegt ist. 

 

Wo zu reinigen ist: 

 

Die Reinigungspflicht für die Eigentümer betrifft innerorts, (siehe auch Anlage zur Satzung) folgende Straßenteile in den Frontlängen der anliegenden Straße bzw. Straßen (auch an den Landesstraßen):

  • die Gehwege einschließlich derjenigen Teile, die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge gekennzeichnet sind 

  • die befestigten und unbefestigten Seitenstreifen

  • die Radwege, auch soweit deren Benutzung für Fußgänger geboten ist 

  • die Fußgängerstraßen 

  • die Rinnsteine 

  • die Gräben und die Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen 

 

Wie bzw. was von den Eigentümern zu reinigen ist:

  • Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. 

  • In verkehrsberuhigten Zonen/Bereichen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,50 m Breite zu räumen. 

  • Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich unterbleiben sollte; ihre Verwendung ist nur in besonderen Ausnahmesituationen erlaubt.

  • Auf Geh- und Radwegen sind wildwachsende Kräuter und Gräser zu entfernen

  • Abfälle geringeren Umfangs und Laub 

  • Die unbefestigten Seitenstreifen (Banketten) sind bei Bedarf zu mähen. 

 

Bei Schneefall und Glättebildung in der Zeit von 7:00 — 20:00 Uhr ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. dem Entstehen der Glätte Schnee zu räumen und Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und auf die Fahrbahn geschafft werden.

Winterdienst auf Straßen, öffentliche Räumpflichten

Grundsätzlich obliegt es zunächst einmal den Verkehrsteilnehmern im Sinne der Eigenverantwortlichkeit selbst, sich den äußeren Umständen entsprechend auszurüsten und sich bei winterlichen Straßenverhältnissen besonders vorsichtig zu verhalten.

Kraftfahrer müssen sich u.a. durch angepasste Fahrweise und geeignete Bereifung, Fußgänger durch geeignetes Schuhwerk und vorsichtige Gehweise auf winterliche Bedingungen einstellen.

 

Die Gemeinden haben daher nur solche Gefahren zu beseitigen, die bei winterlicher Glätte für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der den äußeren Bedingungen geschuldeten Eigensorgfalt nicht zu beherrschen sind.

  • Der Landesbetrieb Verkehr (LBV) reinigt die Landesstraßen und außerorts die Geh- und Radwege an den Landesstraßen.

  • An den öffentlichen Gebäuden trifft die Räumpflicht die Gemeinde genauso wie jeden privaten Eigentümer.

  • Winterdienst der Gemeinde
    Die Gemeinde ist grundsätzlich nur auf verkehrswichtigen (mehr als 100 Kfz je Stunde) und zugleich gefährlichen Straßenabschnitten verpflichtet, die Straßen zu räumen. Es müssen beide Voraussetzungen erfüllt sein, um Winterdienstpflichten zu begründen. Solche Straßen haben wir in Hemdingen nicht.
    Die Gemeinde übernimmt Winterdienst auf Geh- und Radwegen, die von der privaten Räumpflicht (und der des LBV) nicht betroffen sind. 
    Zudem haben wir einen freiwilligen Winterdienst auf den Straßen in der Gemeinde eingerichtet. Diese freiwillige Leistung der Gemeinde, die von unserem Gemeindearbeiter erbracht wird, stößt bei wiederholtem Schneefall natürlich an ihre Grenzen.

 

Ich bitte um Verständnis, dass der freiwillige Winterdienst der Gemeinde nicht rund um die Uhr und auf jeder Straße jederzeit für komplett geräumte Straßen sorgen kann. Das ist schlichtweg nicht leistbar bzw. wäre nicht zu bezahlen.

 

Dass beim Freischieben der Straße Schnee vor Ihrer Einfahrt landet, lässt sich leider nicht vermeiden. Das gilt sowohl an den Landesstraßen als auch an den vom freiwilligen Winterdienst erfassten Straßen innerorts.

 

Herzlichen Dank spreche ich allen vorbildlichen Schneeräumern und unserem Gemeindearbeiter für seinen vorbildlichen Einsatz aus!

 

Genießen Sie die Winterlandschaft, fahren und gehen Sie bitte vorsichtig und bleiben Sie gesund!

 

Ihr

Bernd Sommer
Bürgermeister

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Veröffentlichung

Hemdingen
So, 04. Januar 2026

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